Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Vorbemerkung
Allen Miet- und Lieferverträgen in Deutschland liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. TPA Trax Portable Access GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden (nachfolgend Mieter genannt) sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich durch den Vermieter bestätigt wurden. Unter "Mietgegenstand" versteht man das Material oder die Geräte, wie im Angebot beschrieben bzw. wie dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt. - § 1 Vertragsabschluß
Angebote des Vermieters sind freibleibend. Unvollständige oder zweifelhafte Angaben in der Bestellung/im Auftrag gehen zu Lasten des Mieters. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Mieters werden gesondert berechnet. Auftragsänderungen oder Annullierungen für Mietgegenstände, die sich bereits in der Zustellung befinden, sind nicht möglich. Abbildungen, Abmessungen und Gewichtsangaben in Informations- und Werbeunterlagen sind unverbindlich. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten. Der Vermieter ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten. - § 2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit zurückzugeben.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überlastung in jeder Weise zu schützen. Für Schäden und Verluste am Mietgut haftet der Mieter, auch wenn sie durch Dritte und ohne sein Verschulden verursacht werden.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand an einen anderen Stand- bzw. Einsatzort, als den im Auftrag vermerkten zu transportieren.
- Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß §18 I 2 und § 22 II-IV und §29 III und §46 I Nr. 5StVO sowie §70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen die der Mieter einzuholen hat.
- Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Mieter.
- § 3 Übergabe des Mietgegenstandes, Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
- Der Vermieter verpflichtet sich, den vom Kunden gemieteten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Mieter, den von ihm gemieteten Mietgegenstand anzunehmen.
- Der Vermieter trägt Sorge dafür, dass sich der Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand befindet. Der Mieter verpflichtet sich den vereinbarten Mietpreis zu zahlen, die gemietete Ware sorgfältig zu behandeln und den Mietgegenstand nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.
- Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Anlieferung schriftlich dem Vermieter angezeigt werden.
- Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren zu beseitigen bzw. Ersatz hierfür zu beschaffen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter.
- § 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
- Für Schäden an der Zufahrt oder am Auslegungsort, insbesondere für nichterkennbare Rohrleitungen, Gullydeckel etc. wird keine Haftung übernommen.
- Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters,
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
- Die Haftung für Drittschäden jeglicher Art (z.B. am Unterboden oder Reifen von Fahrzeugen) sowie die Haftung für Personenschäden durch Unfälle oder andere Ereignisse im Zusammenhang mit dem Mietgut werden vom Vermieter ausdrücklich ausgeschlossen. Es ist Sache des Mieters, hierfür eine entsprechende Versicherung abzuschließen oder andere Vorkehrungen zu treffen, um solche Risiken abzufangen.
- Eine Haftung für nicht rechtzeitige Anlieferung (Gestellung) ist ausgeschlossen, bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Vermieter nicht abwenden konnte. In anderen Fällen nicht rechtzeitiger Anlieferung (Gestellung) ist die Haftung des Vermieters begrenzt auf den dreifachen Mietzins.
- § 5 Mietpreis und Zahlung
- Die Mietzeit beginnt und endet an den in der Mietbestätigung vereinbarten Terminen. Die Berechnung der Miete erfolgt anhand des der Mietbestätigung zugrunde liegenden Angebotes.
- Bei unbefristeter Mietdauer verlängert sich die Mietzeit jeweils um eine volle Woche.
- Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich fällig und zahlbar nach Rechnungserhalt netto Kasse. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe von 5 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Bei Fristüberschreitung und Nichteinhaltung einer weiteren Zahlungsfrist kann die Forderung an ein Inkassounternehmen bzw. einen Rechtsbeistand zum Inkasso übergeben werden. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen.
- Bei vereinbarter Teilzahlung gilt: Kommt der Mieter mit der Zahlung einer Teilzahlung zwei Wochen in Rückstand, so ist der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
- Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
- Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückabholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
- § 6 Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine etwaigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. - § 7 Beendigung der Mietzeit und Rückgabe des Mietgegenstandes
- Die Mietzeit endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
- Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit oder bei Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, hat der Mieter dem Vermieter die Beendigung des Mietvertrages mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. § 5 Nr. 7 gilt entsprechend.
- Sollte der Mietgegenstand vor Beendigung des vereinbarten Mietzeitraums zurückgegeben werden, ist dennoch der Mietpreis des gesamten vereinbarten Mietzeitraums zu zahlen.
- Um den ordnungsgemäßen Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände bei Abholung festzustellen verpflichtet sich der Mieter selbst bzw. einen Erfüllungsgehilfen bei der Abholung anwesend zu sein und den Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände schriftlich festzuhalten.
- Bei Verlust oder Abgang des Mietgegenstandes erfolgt die Berechnung nach aktuellem Neuwert. Beschädigte Mietgegenstände, welche gerichtet werden müssen, werden nach Aufwand berechnet.
- § 8 Weitere Pflichten des Mieters
- Der Mieter hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Mietzeitraums aufrecht zu erhalten. Er hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Vermieter von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
- Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hierüber durch Einschreiben zu benachrichtigen.
- Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen bzw. sich hiergegen zu versichern.
- Während der Mietzeit stellt der Mieter den Vermieter frei von Ansprüchen Dritter, die in irgendeiner Weise Schaden am oder durch den Mietgegenstand erleiden können. Der Mieter hat sich hiergegen zu versichern.
- Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisung abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
- Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bedingungen zu 1. bis 5. so ist er verpflichtet dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen der diesem daraus entsteht.
- § 9 Kündigung
- a. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Seiten grundsätzlich unkündbar. Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und ein Kündigungsrecht gemäß Ziff. 2 bleibt hiervon unberührt.
b. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Werktage, § 7 Nr. 2 gilt entsprechend. - Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a. Fälle von § 5 Nr. 6
b. Wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird.
c. Wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt. - Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch findet § 5 Nr. 6 in Verbindung mit dem § 7 entsprechende Anwendung
- a. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Seiten grundsätzlich unkündbar. Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und ein Kündigungsrecht gemäß Ziff. 2 bleibt hiervon unberührt.
- § 10 Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein die ihm nach § 7 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. - § 11 Sonstige Bestimmungen
- Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
- Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Formulierung die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Formulierung am nächsten kommt und rechtswirksam ist.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der deutschen Vertretung des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
TPA Trax Portable Access GmbH.
Öhringen, den 02.01.2006